Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten nicht für USA. Die allgemeinen USA Verkaufsbedingungen finden Sie hier.

1. Vertragsstatus

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich unserer besonderen Bedingungen, die diese allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzen sowie vorbehaltlich von Änderungen, die von beiden Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Diese Bedingungen haben automatisch Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Käufers.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme dieser Bestellung sendet. Der Käufer ist auch dann gebunden, wenn er seine Bestellung mündlich abgibt.

2.2. Hat der Verkäufer in seinem Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots gesetzt, so kommt der Vertrag zustande, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist die Annahme des Angebots schriftlich bestätigt hat. Ein Vertrag kommt jedoch nicht zustande, wenn der Verkäufer diese Bestätigung mehr als fünf Tage nach Ablauf dieser Frist erhalten hat.

2.3. Eine Änderung des Angebots des Verkäufers ist nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Alle von Zwischenhändlern erteilten Aufträge bedürfen der direkten Bestätigung durch den Verkäufer an den Käufer.

3. Abbildungen und Beschreibungen

3.1. Alle in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Darstellungen und Preislisten angegebenen Gewichte, Maße, Fassungsvermögen und sonstigen Angaben sind nur annähernd maßgebend. Sie sind nicht verbindlich, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.2. Abbildungen und technische Dokumente, die eine vollständige oder teilweise Herstellung ermöglichen und die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen vom Käufer ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verwendet, kopiert, vervielfältigt, weitergegeben oder an Dritte weitergegeben werden. Solche Abbildungen und technischen Dokumente gehen in das Eigentum des Käufers über:
a) wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, oder
b) wenn sie Teil eines von diesem Vertrag getrennten Produktentwicklungsvertrages sind, der nicht ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vorsieht.

4. Verpackungs- und Transportkosten

Sofern nicht anders vereinbart, beinhalten die Preise lediglich die Ware selbst. Das Verpackungsmaterial und die Holzkeile werden gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich auch ohne Transport- und sonstige Nebenkosten.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Ware wird verkauft und vom Käufer im Werk des Verkäufers endgültig abgenommen, auch wenn sie frei Haus geliefert werden muss.

5.2. Der Verkäufer teilt dem Käufer schriftlich mit, zu welchem Datum oder in welcher Woche der Käufer die Ware abzunehmen hat. Der Käufer muss so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass er alle für die Abnahme erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

5.3. Wenn der Verkäufer Maßnahmen ergriffen hat, um dem Käufer Waggons oder andere Transportmittel zu beschaffen oder die Zollformalitäten zu erleichtern, so kann er dafür nicht haftbar gemacht werden; alle mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

5.4. Der Transport der Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Unbeschadet des Artikels 5 behält sich der Verkäufer das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor.

6.2. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben, solange sie Eigentum des Verkäufers sind. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot hat der Käufer eine Verfallsentschädigung in Höhe von 25 % des Verkaufspreises zu zahlen (zusätzlich zum Verkaufspreis und etwaigen Verzugszinsen).

7. Lieferfristen

7.1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Lieferfrist mit dem späteren der folgenden Zeitpunkte:
a) em Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel 2 in Kraft tritt;
b) dem Tag, an dem der Verkäufer eine Abschlagszahlung erhält, sofern der Vertrag eine solche Zahlung vor Beginn der Herstellung vorsieht.

7.2. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei dem im Vertrag angegebenen Liefertermin lediglich um eine Schätzung. Eine eventuelle Verspätung kann niemals zur Aufhebung des Vertrags oder zu irgendeiner Entschädigung führen.

7.3. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, wenn sie ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wird, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, die fälligen Zahlungen zu leisten. Der Verkäufer lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Auf Verlangen des Käufers und bei vorheriger Zahlung der vom Verkäufer verlangten Prämie, wird der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers versichern.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Alle Zahlungen sind netto und ohne Abzug in Euro oder in der im Vertrag festgelegten Währung zu leisten. Die Ware ist am Sitz des Verkäufers zahlbar. Die Zahlung durch Überweisung auf ein Bankkonto, durch Wechsel oder auf andere Weise wird nicht als Verzicht auf die vorliegenden Verkaufsbedingungen oder als Novation betrachtet. Sollte sich der Währungskurs, in dem die Ware in Rechnung gestellt wird, gegenüber dem Euro ändern, hat der Käufer das Recht, die Differenz zu berechnen.

8.2. Die Preise werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarife für Rohstoffe, Löhne und sonstige Sozialabgaben berechnet. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann der Verkäufer die Preise anpassen, wenn er nachweist, dass sich mindestens eines dieser Kriterien zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung geändert hat.

8.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt zahlbar. Auf alle überfälligen Rechnungen werden automatisch und ohne Vorankündigung Zinsen in Höhe von 12 % p.a. erhoben. Die Festsetzung von Zinsen berührt in keiner Weise die Verpflichtung, Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der Schuld bei Fälligkeit ohne schwerwiegende Gründe wird der fällige Saldo nach vergeblicher Mahnung um 12 % erhöht, wobei ein Mindestbetrag von 50 EURO und ein Höchstbetrag von 1.500 EURO gilt, auch wenn Verzugsfristen eingeräumt werden.

8.4. Alle tatsächlichen und künftigen Zahlungen und Kosten, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Käufers.

8.5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers kann der Käufer keinerlei Aufrechnung geltend machen, ungeachtet der Rechte oder Forderungen, auf die er sich berufen will. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, dem Käufer gegenüber die Aufrechnung geltend zu machen.

9. Finanzielle Garantien

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, alle Garantien zu verlangen, die er für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers für erforderlich hält, auch nach teilweiser Lieferung der Ware, wenn sich nach Vertragsabschluss, aber vor der vollständigen Zahlung des Preises herausstellt, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft ist oder sich seine Zahlungsfähigkeit verschlechtert hat, insbesondere in folgenden Fällen: Antrag auf Stundung des Zahlungstermins, Protest, Antrag auf gütlichen oder gerichtlichen Vergleich, Pfändung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Käufers auf Antrag eines seiner Gläubiger, Verzug bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge usw. Die Weigerung, einem Antrag auf Sicherheitsleistung nachzukommen, gibt dem Verkäufer das Recht, die Lieferung ganz oder teilweise ohne Vorankündigung zu stornieren.

10. Kündigung

Wenn der Käufer eine Rechnung am Fälligkeitstag nicht bezahlt hat oder auf die eine oder andere Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird der Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige förmliche Aufforderung für den gesamten oder den noch nicht ausgeführten Teil durch einfache Mitteilung per Einschreiben, die der Verkäufer dem Käufer mindestens acht Tage nach der vergeblichen Aufforderung zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen übermittelt, aufgelöst. Der Käufer ist verpflichtet, neben der Bezahlung der bereits gelieferten Ware dem Verkäufer eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu zahlen, vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, seinen sonstigen Schaden nachzuweisen.

11. Garantie

11.1. Für Mängel, die mit den gelieferten Mengen oder Gewichten zusammenhängen, und allgemein für alle sichtbaren Mängel, kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden, nachdem die Ware gemäß Artikel 5.1 angenommen wurde. Alle Reklamationen wegen sichtbarer Mängel müssen vom Käufer schriftlich formuliert werden, indem er einen Vorbehalt auf dem Lieferschein macht.

11.2. Der Verkäufer verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen jeden Mangel zu beheben, der sich aus einem Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler ergibt.

11.3 Diese Garantie umfasst nur die Reparatur oder den Ersatz defekter Teile innerhalb von 12 Monaten nach der Inbetriebnahme; letzteres soll 30 Tage, nachdem die Ware dem Käufer im Werk des Verkäufers zur Verfügung gestellt wurde, erfolgen, wenn die Lieferung in Belgien erfolgt, und 45 Tage nach dieser Bereitstellung, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt.

11.4. Diese Garantie umfasst die Reparatur oder den Ersatz defekter Teile nach Wahl des Verkäufers je nach den Umständen und innerhalb einer kurzen Frist. Der Verkäufer kann nicht für direkte oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden.

Alle Kosten für Transport, Zoll, Montage und Demontage usw. gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer wird Eigentümer der ausgetauschten Teile, die innerhalb eines Monats nach dem Austausch kostenlos an sein Werk zurückzusenden sind.

11.5. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen, wird keine Garantie für das Ergebnis gegeben.

11.6. Wenn die Waren nach Plänen hergestellt werden, die der Käufer dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, beschränkt sich die Garantie in jedem Fall auf eine strikte Herstellung der Teile nach den Vorgaben der Pläne.

12. Montage

12.1. Die Montage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrags. Der Verkäufer kann sich jedoch bereit erklären, dem Käufer auf dessen Wunsch und zu besonderen Bedingungen Facharbeiter oder Monteure zur Verfügung zu stellen.

In diesem Fall werden die Arbeiter oder Monteure unter der Aufsicht des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko arbeiten. Der Käufer übernimmt auch die Verantwortung und die Kosten für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

12.2. Der Käufer muss auf eigene Kosten alle für die Montage erforderlichen Hilfsmittel, Ausrüstungen und Rohstoffe bereitstellen.

13. Befreiende Umstände (Höhere Gewalt)

Der Verkäufer kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten unter anderem folgende Umstände: Krieg, Aufruhr, Embargo, Teil- oder Generalstreik, Einschränkung des Energieverbrauchs, teilweise oder allgemeine Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Arbeitsunfälle, Aussetzung des Devisenverkehrs, Brand, Beschlagnahme usw. Höhere Gewalt unterbricht die Lieferfrist.

Wenn die Erfüllung durch den Verkäufer aufgrund höherer Gewalt endgültig unmöglich ist, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung an den Käufer über den Grund, der die Erfüllung des Vertrages verhindert, aufzulösen, ohne dass er verpflichtet ist, dem Käufer eine Entschädigung zu zahlen.

14. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

14.1. Der Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort des Gesellschaftssitzes des Verkäufers. Mangels einer besonderen schriftlichen vorhergehenden Vereinbarung zwischen den Parteien gilt ausschließlich belgisches Recht.

14.2. Die Parteien erklären, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf nicht anwendbar sind.

15. Gerichtsstand

In Streitfällen sind ausschließlich die Gerichte von Kortrijk zuständig, es sei denn der Verkäufer bevorzugt die Gerichte am Wohnsitz des Käufers.